Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Verträge über Softwareentwicklung, Portalentwicklung, Beratung sowie über die Überlassung und den Betrieb von MIDbridgeX. Ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
Entwurf. Dieser Text ist ein fachlich strukturierter Rohentwurf und ersetzt keine Rechtsberatung. Vor Veröffentlichung anwaltlich prüfen lassen — insbesondere Haftungsbegrenzung, Gewährleistungsfristen, Nutzungsrechte, Auftragsverarbeitung und Gerichtsstand.
1 Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen der RNC Automation GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Auftraggebern über Softwareentwicklung, Portalentwicklung, technische Beratung sowie über die Überlassung und den Betrieb der Middleware MIDbridgeX. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn der Auftragnehmer ihnen schriftlich zustimmt.
Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Aufnahme der Leistung zustande. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist die jeweilige Leistungsbeschreibung oder das Angebot; diese Bedingungen gelten ergänzend.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer bei Entwicklungsleistungen ein Werk, bei Beratungs- und Betriebsleistungen eine Dienstleistung.
3 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich alles bereit, was für die Leistungserbringung erforderlich ist — insbesondere Zugänge zu den betroffenen Systemen, Testdaten, Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis und die Mitwirkung beteiligter Dritter. Verzögerungen, die auf unterbliebener Mitwirkung beruhen, verlängern vereinbarte Termine angemessen.
Der Auftraggeber sichert die von der Leistung betroffenen Datenbestände vor Beginn der Arbeiten und danach in angemessenen Abständen eigenständig.
4 Vergütung und Zahlung
Sofern keine Festpreisvereinbarung getroffen wurde, wird nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten Sätzen abgerechnet. Reisekosten und Auslagen werden gesondert berechnet. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Laufende Betriebs- und Wartungsleistungen werden monatlich im Voraus abgerechnet.
Offen: Zahlungsziel, Stundensätze und Abrechnungstakt an die tatsächliche Praxis anpassen.
5 Abnahme
Werkleistungen sind nach Bereitstellung abzunehmen. Der Auftraggeber prüft innerhalb von 14 Tagen und erklärt die Abnahme schriftlich oder benennt die Abweichungen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Betrieb, gilt sie als abgenommen.
6 Nutzungsrechte und Quellcode
An individuell erstellter Software erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht. Die Übergabe umfasst Quellcode, Dokumentation und Betriebsanleitung.
An der Middleware MIDbridgeX sowie an vorbestehenden Bausteinen, Werkzeugen und Bibliotheken des Auftragnehmers verbleiben die Rechte beim Auftragnehmer; der Auftraggeber erhält daran ein einfaches Nutzungsrecht für die Dauer und den Zweck des Vertrages. Rechte Dritter an eingesetzter Fremdsoftware richten sich nach deren Lizenzbedingungen.
7 Gewährleistung
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Leistung der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht. Mängel sind nachvollziehbar zu melden. Der Auftragnehmer leistet Nacherfüllung; schlägt diese zweimal fehl, kann der Auftraggeber mindern oder zurücktreten. Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt zwölf Monate ab Abnahme, soweit nicht zwingende gesetzliche Fristen entgegenstehen.
Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, auf unsachgemäßen Betrieb oder auf Änderungen an angebundenen Fremdsystemen zurückgehen.
8 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, in dem der Aufwand bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber angefallen wäre.
Offen: Haftungshöchstbetrag festlegen (üblich: Auftragswert oder Jahresvergütung) und mit der Betriebshaftpflicht abgleichen.
9 Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Seiten behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen vertraulich und nutzen sie nur für Vertragszwecke. Die Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus fort.
Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber erst nach dessen schriftlicher Freigabe als Referenz nennen.
10 Laufzeit und Kündigung
Betriebs- und Wartungsverträge laufen auf unbestimmte Zeit und können mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.
Nach Vertragsende unterstützt der Auftragnehmer gegen Vergütung bei der Übergabe an den Auftraggeber oder einen Dritten.
11 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und — soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: 20.09.2026